Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Alexion Pharma Germany GmbH
Lieber Kunde/Liebe Kundin! – bitte erfragen Sie das Verfallsdatum unserer Produkte, wenn Sie nicht sicher sind, ob die verbleibende Haltbarkeit der jeweils ausgelieferten Charge ausreicht.
Wir weisen darauf hin, dass unsere Produkte regelmäßig eine verbleibende Haltbarkeit von mindestens 3 Monaten aufweisen.
Wir garantieren keine Mindesthaltbarkeit.
1 Geltungsbereich
Verkäufe und Lieferungen der Produkte der Firma Alexion Pharma Germany GmbH (nachfolgend:
„ALEXION“), erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“), welche der Besteller durch die Erteilung des
Auftrages oder die Entgegennahme der gelieferten Produkte anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
gleichartigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und/oder ergänzender
Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn ALEXION ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn in einer Bestellung auf sie
verwiesen wurde, es sei denn, Alexion hat zuvor der Geltung der Bedingungen des Bestellers ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
2 Liefervoraussetzungen
2.1 ALEXION liefert ausschließlich an Besteller, die den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes und, soweit anwendbar, denen des Apothekengesetzes entsprechen. ALEXION behält sich das Recht vor, vom Besteller einen Nachweis darüber zu verlangen, dass er die hier in Ziffer 2.1 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt (z.B. Vorlage einer Fotokopie der Apothekenbetriebserlaubnis).
2.2 Eine Lieferung an eine Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgende Apotheke erfolgt nur gegen Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 14 Apothekengesetzes erfüllt sind, d.h. gegen Vorlage einer Fotokopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke oder der behördlichen Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge gem. § 14 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 5 Apothekengesetz, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt.
2.3 Der Besteller hat ALEXION unaufgefordert und unverzüglich zu informieren, falls eine erforderliche
Erlaubnis erlischt oder der Besteller aus sonstigen Gründen die Anforderungen der in Ziffer 2.1 Satz
1 oder der in Ziffer 2.2 genannten Gesetze nicht mehr erfüllt.
3 Vertragsabschluss
Die Angebote von ALEXION sind freibleibend. Der Besteller erklärt mit der Bestellung, verbindlich die in
der Bestellung angegebenen Produkte (nachfolgend: „Produkte“) erwerben zu wollen. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ALEXION oder durch auftragsgemäße Lieferung innerhalb
von 10 Werktagen nach Eingang der Bestellung bei ALEXION zustande und richtet sich ausschließlich
nach dem Inhalt der Bestellung oder Auftragsbestätigung und nach diesen Verkaufsbedingungen.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise in Deutschland ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von
ALEXION, wie sie in der Lauer Taxe hinterlegt ist, soweit in diesen Verkaufsbedingungen keine
anderweitige Regelung getroffen ist.
4.2 Alle Preise von ALEXION verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sie gelten ab Werk/Lager von ALEXION und beinhalten Verpackungs- und Transportkosten.
ALEXION ist berechtigt, für besondere Leistungen, die der Besteller verlangt (wie z.B. Kosten für
besondere Sicherungs- und Schutzvorkehrungen oder Dienstleistungen), angemessene Kosten
zusätzlich in Rechnung zu stellen.
4.3 Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Konditionenschreiben. Die Zahlung des
Rechnungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto von
ALEXION. Die Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn ALEXION die Zahlung
erhalten hat.
4.4 Bei Überschreitung des in Ziffer 4.3 eingeräumten Zahlungszieles von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
ist ALEXION berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz per
annum zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines höheren,
konkreten Verzugsschadens, bleibt hiervon unberührt.
4.5 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch von ALEXION
unbestritten ist oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.
4.6 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht und von ALEXION unbestritten ist oder gerichtlich
rechtskräftig festgestellt wurde.
4.7Alle Forderungen von ALEXION einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart worden
ist, werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug kommt oder wenn
ALEXION nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird. ALEXION ist dann auch berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht
erbracht, so kann ALEXION von einzelnen oder allen betroffenen Verträge jeweils ganz oder
teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ALEXION vorbehalten.
5 Lieferung und Gefahrübergang
5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von ALEXION schriftlich als
"verbindlich" bestätigt worden sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Versandes. Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Hierzu zählen insbesondere die
Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen, etwaiger Bestätigungen) sowie bei
Vereinbarung einer Vorauszahlung, deren Eingang bei ALEXION. ALEXION ist berechtigt, auch vor
dem vereinbarten Liefertermin zu liefern.
5.2 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird
ALEXION trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht
rechtzeitig beliefert, die ALEXION nicht zu vertreten hat, so ist ALEXION zum Rücktritt
berechtigt. ALEXION verpflichtet sich, den Besteller bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger
Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits
erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus
Gründen nicht eingehalten, die ALEXION zu vertreten hat, so hat der Besteller ALEXION
schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist
ausnahmsweise entbehrlich ist.
5.3 Unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder
Lieferausfälle von ALEXION-Lieferanten, Ausfall von Arbeitskräften, Energie- oder
Rohstoffmangel, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, schwerwiegende Transportstörungen
und höhere Gewalt, soweit sie von ALEXION nicht verschuldet sind, und sonstige außerhalb des
Einflussbereiches von ALEXION liegende und von ALEXION nicht zu vertretene Ereignisse
entbinden ALEXION für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung.
Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung, vom Eintritt der Störung wird der
Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert
sie länger als einen Monat ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung
betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich ALEXION zum Zeitpunkt des
Eintritts der Störung in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.
5.4 Kommt ALEXION in Verzug, hat der Besteller ALEXION eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung zu setzen und ist erst nach Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
5.5 ALEXION kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. Nimmt ALEXION eine
Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes.
5.6 Produkte in Versandeinheiten abgegeben werden, ist ALEXION berechtigt, die Bestellung nach
Rücksprache mit dem Besteller entsprechend anzupassen.
5.7 ALEXION fügt der Lieferung der Produkte alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu
zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden
Unterlagen und Angaben.
5.8 Die Versendung erfolgt auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
Soweit der Besteller mit Zustimmung von ALEXION eine von Satz 1 abweichende Versendung oder
Verpackung wünscht, gehen daraus resultierende Mehrkosten zu seinen Lasten.
5.9 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ALEXION.
5.10 Die Lieferung erfolgt nach DAP Incoterms 2010 „geliefert am Ort“, d.h. benannter Bestimmungsort. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht
die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des zu liefernden Produktes auf den
Besteller über.
5.11 Gerät der Besteller mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in
Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Produkte in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den Besteller über. ALEXION ist berechtigt, einen
dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
5.12 Kommt ALEXION in Verzug, so haftet ALEXION für hierdurch entstandene Schäden des Bestellers
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben
unberührt.
6 Rücknahme und Umtausch und Ersatz bei Unbrauchbarkeit
6.1 Ordnungsgemäß gelieferte, mangelfreie Produkte werden grundsätzlich weder umgetauscht noch
zurückgenommenSoweit der Besteller Produkte ohne vorherige schriftliche Vereinbarung
zurückschickt, ist ALEXION nicht verpflichtet, die Produkte anzunehmen, sie an den Besteller
zurückzusenden oder aufzubewahren.
6.2 ALEXION verpflichtet sich im Bezug auf Lieferungen an Krankenhausapotheken (Besteller), die nicht
der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, zur Erstattung von 100% des in Rechnung gestellten
Netto-Kaufpreises des Produkts für folgende Fälle:
a Das Produkt wird durch ein Verhalten von beim Besteller tätigen Personen fahrlässig
unbrauchbar (Beispiele: Bruch durch Fallenlassen, falsche Verdünnung, falsche Lagerung). Eine
Erstattung bei vorsätzlich verursachter Unbrauchbarkeit ist ausgeschlossen.
b Das Produkt wird durch Umstände unbrauchbar, die nicht von beim Besteller tätigen Personen fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden (Beispiele: Ausfall Kühlschrank, Patient erscheint trotz Terminvereinbarung nicht zur Verabreichung nach Konstitution des Vertragsprodukts zur Anwendung).
Die Erstattung ist beschränkt auf einen Schadensfall pro Jahr pro Krankenhaus.
6.3 Erfolgt die Lieferung an krankenhausversorgende Apotheken (Besteller), dann gilt die vorstehende
Regelung für Fälle, in denen die Unbrauchbarkeit in der Risikosphäre eines versorgten Krankenhauses
verursacht wird, nicht aber wenn diese in der Risikosphäre des Bestellers eintritt. Die Erstattung erfolgt
dann über den Besteller, der den Erstattungsbetrag an das versorgte Krankenhaus weiterzugeben hat.
6.4 Voraussetzung einer Erstattung ist eine schriftliche, an Eides statt versicherte, ausführliche, möglichst
mit Fotos unterlegte Glaubhaftmachung des Schadenshergangs entweder der Person, die den Schaden
verursacht hat (oben Fall a.) oder, einer Person, die den Schadenshergang bezeugen kann (oben Fall
b.), jeweils bestätigt durch die Verwaltungsleitung des (versorgten) Krankenhauses.
7 Gewährleistung und Untersuchungspflicht
7.1 Alexion garantiert keine Mindesthaltbarkeit. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
er nach Maßgabe des § 377 HGB den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und ALEXION
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt, unter Angabe der Lieferschein-Nr.
schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen ALEXION unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich mitgeteilt werden. Zur Rechtzeitigkeit genügt der Poststempel der Rügeschrift.
7.2 Bei jeder Mängelrüge kann ALEXION von dem Besteller verlangen, dass er die beanstandeten
Produkte an ALEXION auf Kosten von ALEXION zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des
Bestellers als unberechtigt, so ist der Besteller zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang
entstandenen Aufwendungen – z.B. Versandkosten – verpflichtet. Kühlware wird von ALEXION
beim Besteller abgeholt und muss von diesem bis dahin gemäß der Lagerbedingungen kühl gelagert
werden. Die ordnungsgemäße Lagerung muss vom Besteller schriftlich bestätigt werden.
7.3 Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Produkte hat ALEXION dann nicht
vertreten, wenn die Produkte vom Besteller nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze
hinaus gelagert wurden. In diesem Fall entfallen sämtliche Ansprüche des Bestellers aufgrund einer
etwaigen Mangelhaftigkeit der Produkte.
7.4 Soweit die gelieferten Produkte mit einem Mangel behaftet sind, ist ALEXION zunächst zur für den
Besteller kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist sie
ALEXION innerhalb angemessener Frist nicht möglich, so kann der Besteller nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das Recht,
Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Von ALEXION ersetzte Produkte gehen in das
Eigentum von ALEXION über.
7.5 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Produkte, sofern die
Lieferung mangelhafter Produkte keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.
7.6 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 8 etwas anderes vorsieht.
8 Haftung und Schadensersatz
8.1 ALEXION haftet für Schäden des Bestellers nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese
von ALEXION oder ihren Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise
verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung,
positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
8.2 Von der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 8.1 ausgenommen sind Ansprüche nach dem
Arzneimittelgesetz, Produkthaftungsgesetz und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen
Haftungsvorschriften. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziffer 8.1 erfassen auch nicht die durch das
Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mängelschäden und solche
Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Besteller gerade absichern sollte; für sonstige
Mangelfolgeschäden haftet ALEXION nur in der nach Ziffer 8.1 beschränkten Weise. Die
Haftungsbeschränkung gem. Ziffer 8.1 gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf die
vorhersehbaren Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei der Begehung der
Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
8.3 ALEXION haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer
unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu
treffen.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von
ALEXION aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller das Eigentum von ALEXION
(nachfolgend: „Vorbehaltsprodukte“).
9.2 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden,
zur Sicherheit an Dritte zu übereignen oder sonstige das Eigentum von ALEXION gefährdende
Verfügungen zu treffen. Der Besteller hat Alexion unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen
Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsprodukte schriftlich zu unterrichten. Der Besteller haftet Alexion
für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte Alexion die etwaigen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
9.3 Der Besteller tritt bereits bei Abschluss des Liefervertrages die Forderung aus der Weiterveräußerung
an ALEXION ab, ALEXION nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Besteller ist widerruflich
ermächtigt, die an ALEXION abgetretene Forderung treuhänderisch für ALEXION im eigenen
Namen einzuziehen. ALEXION kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur
Weiterveräußerung widerrufen und die Abtretung offenlegen, wenn der Besteller mit wesentlichen
Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber ALEXION, in Verzug ist. ALEXION
verpflichtet sich, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, gegenüber dem Drittschuldner die
Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen.
9.4 Der Besteller hat ALEXION auf Verlangen die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. herauszugeben, soweit es sich nicht um
vertrauliche Patientendaten handelt, zu deren Offenbarung der Besteller gemäß § 203 StGB
ALEXION gegenüber nicht befugt ist. Eine Weitergabe gemäß § 203 StGB geschützter vertraulicher
Patientendaten an ALEXION erfolgt in keinem Fall. Sämtliche diesbezüglich gesetzlichen und
vertraglichen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, insbesondere aus §§ 402 und 666 BGB,
sind insoweit ausdrücklich abbedungen.
9.5 Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter
Übergabe der notwendigen Unterlagen ALEXION anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den
Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von ALEXION hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher
Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
9.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
sorgfältig zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken,
insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
9.7 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber
ALEXION in Verzug, so kann ALEXION unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte
zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig
verwerten. In diesem Fall wird der Besteller ALEXION oder den Beauftragten von ALEXION sofort
Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt ALEXION die
Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.8 Bei Lieferung in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung
nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um
unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte bereit zu stellen. Der Besteller wird an allen
Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikationen usw. mitwirken, die für die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
Erfolgen diese Maßnahmen nach Überschreiten des Zahlungszieles gem. Ziffer 4.4, so gehen
sämtliche Kosten für diese Maßnahmen zulasten des Bestellers.
9.9 ALEXION ist bei einem entsprechenden Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer
Wert die gesamten zu sichernden Forderungen von ALEXION um 20% übersteigt.
10 Produkthaftung
Der Besteller wird weder die gelieferten Produkte noch deren Ausstattung oder Verpackung verändern,
insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der
Produkte nicht verändern oder entfernen. Verstößt der Besteller gegen die vorstehende Bestimmung so
stellt er ALEXION im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die
Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
11 Weiterveräußerung
11.1 Produkte dürfen nicht an Zwischenhändler weiterveräußert werden, ausgenommen jedoch an
Apotheken, die direkt an die Allgemeinheit verkaufen.
11.2 Rabattierte Produkte, die nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, dürfen von den
Krankenhausapotheken und den klinikversorgenden Apotheken nur zur stationären Versorgung oder
zum Einsatz gem. § 129a SGB V weitergegeben werden; insbesondere dürfen klinikversorgende
Apotheken in Deutschland diese erworbenen Produkte nur an Krankenhäuser weitergeben, mit
denen ein behördlich genehmigter Versorgungsvertrag besteht. Eine Weitergabe an andere Abnehmer
- insbesondere an öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen,
Einkaufsgenossenschaften - ist nicht gestattet. Verstößt der Besteller gegen eine Pflicht gem.
Ziffer 2.2 und/oder dieser Ziffer 11.2, steht es ALEXION frei, die Differenz zwischen dem
rabattierten Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte von ALEXION bleiben hiervon unberührt.
11.3 Die Produkte von ALEXION dürfen nur in der unveränderten Originalverpackung und nicht in
Teilmengen angeboten, verkauft und abgegeben werden.
12 Abtretung
Der Besteller ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von
ALEXION an Dritte abzutreten. § 354a HGB bliebt unberührt.
13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
13.1 Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis das für ALEXION örtlich zuständige Gericht. Dies gilt
ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. ALEXION
ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14 Sonstige Bestimmungen
14.1 Personenbezogene Daten von z.B. Ansprechpartnern des Bestellers, die von ALEXION erfasst
werden, werden ausschließlich für die Vertragsabwicklung des jeweiligen Lieferverhältnisses
erhoben und verwendet.
14.2 Beide Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen
Vertragspartners mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma,
Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo.
München, 01.08.2026